Energieausweis-Pflicht beim Vermieten

Der Energieausweis ist für Vermieter ein verpflichtendes Dokument, das die Energieeffizienz von Wohngebäuden und Immobilien nachweist. Seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen Eigentümer diesen bei der Vermietung ihrem potenziellen Mieter vorlegen.
Wer seine Immobilie ohne Energieausweis vermietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Die Vorschriften gelten für nahezu alle Arten von Wohngebäuden – nur wenige Ausnahmen wie etwa Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m² sind von der Regelung ausgenommen. Der Energieverbrauch und die Energieeffizienzklasse sind dabei wichtige Informationen, die bereits in der Immobilienanzeige angegeben werden müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Energieausweis ist laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) bei Vermietung Pflicht und muss spätestens bei der Besichtigung in Papierform vorgelegt werden; bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 15.000€.
- Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: Der Bedarfsausweis (basiert auf technischen Gebäudedaten, notwendig für Neubauten und unsanierte Altbauten) und der Verbrauchsausweis (basiert auf tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre).
- Die Kosten variieren je nach Art: 50-250€ für einen Verbrauchsausweis und 100-500€ für einen Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Begehung; die Kosten dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden.
- Der Energieausweis ist 10 Jahre gültig und muss bestimmte Angaben wie Energieeffizienzklasse (A+ bis H), Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger und Baujahr enthalten, die auch in Immobilienanzeigen anzugeben sind.
- Ausnahmen von der Energieausweispflicht bestehen für Baudenkmäler und Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche; bei bestehenden Mietverhältnissen besteht keine Vorlagepflicht.
Was ist ein Energieausweis?
Der Energieausweis ist ein wichtiges Dokument, das Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt. Er zeigt auf einen Blick, wie viel Energie ein Haus oder eine Wohnung verbraucht und welche Energieeffizienzklasse die Immobilie hat. Dieses Dokument wurde eingeführt, um mehr Transparenz am Immobilienmarkt zu schaffen. Stellen Sie sich den Energieausweis wie einen Fahrzeugschein für Ihr Gebäude vor. So wie Sie beim Autokauf wissen möchten, wie viel Sprit der Wagen schluckt, wollen potenzielle Mieter erfahren, wie hoch ihre Heizkosten ausfallen könnten. Mit dem Energieausweis bekommen sie diese Information schwarz auf weiß. In Deutschland ist der Energieausweis seit 2009 Pflicht und wird durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt, das die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Der Ausweis enthält Angaben zum Energieverbrauch oder Energiebedarf und zu den verwendeten Energieträgern. Wir sehen in unserer täglichen Praxis, dass viele Vermieter den Wert dieses Dokuments unterschätzen. Dabei ist es nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein echtes Verkaufsargument bei energetisch sanierten Immobilien!
Pflicht des Energieausweises bei Vermietung
Wer eine Immobilie vermieten möchte, muss einen gültigen Energieausweis vorweisen können. Das Gebäudeenergiegesetz schreibt vor, dass der Energieausweis bei Vermietung Pflicht ist. Diese Regelung gilt für fast alle Gebäude, egal ob Wohngebäude oder gewerblich genutzte Immobilien. Der Sinn dahinter? Mieter sollen vor bösen Überraschungen bei den Energiekosten geschützt werden. Ich erinnere mich an einen Fall, wo ein Kunde eine scheinbar günstige Altbauwohnung mietete – ohne Energieausweis. Die erste Heizkostenabrechnung war dann doppelt so hoch wie erwartet! Solche Situationen sollen durch die Energieausweis-Pflicht vermieden werden.
Wann müssen Sie den Energieausweis vorlegen?
Sie müssen den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung in Papierform vorlegen. Am besten hängen Sie eine Kopie direkt beim Aushang bei der Besichtigung aus. Viele Vermieter wissen nicht, dass sie das Dokument unaufgefordert präsentieren müssen – es reicht nicht, darauf zu warten, dass Interessenten danach fragen. Schon in der Immobilienanzeige sind bestimmte Angaben aus dem Energieausweis vorgeschrieben. Dazu gehören die Energieeffizienzklasse und der Endenergieverbrauch oder -bedarf. Bei einem bereits bestehenden Mietverhältnis müssen Sie den Energieausweis nicht nachträglich vorlegen. Die Pflicht gilt nur beim neu vermieten einer Wohnung oder eines Hauses. Aber Achtung: Sobald Sie die Immobilie erneut vermieten möchten, wird ein gültiger Energieausweis benötigt!
Vermietung ohne Energieausweis: Konsequenzen
Die Vermietung ohne Energieausweis kann teuer werden. Wer bei der Vermietung einer Immobilie keinen Energieausweis vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Manche Vermieter denken, sie könnten das Risiko eingehen und hoffen, nicht erwischt zu werden. Ein gefährliches Spiel! Besonders bei Streitigkeiten mit dem Mieter kann der fehlende Energieausweis schnell zum Problem werden, wenn dieser die Behörden informiert. Mir ist ein Fall bekannt, bei dem ein Vermieter einen alten, nicht mehr gültigen Energieausweis verwendet hat. Als der Mieter später Zweifel an den angegebenen Werten hatte und dies meldete, wurde ein Bußgeld fällig. Der Vermieter musste außerdem einen neuen Energieausweis erstellen lassen. Übrigens: Die Kosten für den Energieausweis tragen immer die Eigentümer. Sie dürfen diese Kosten nicht auf den Mieter umlegen.
Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht
Nicht für jedes Gebäude ist ein Energieausweis notwendig. Es gibt einige Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht:
- Baudenkmäler sind von der Pflicht befreit
- Kleine Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m²
- Gewächshäuser und unterirdische Bauten • Gebäude, die nicht beheizt oder gekühlt werden müssen
- Provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren
Wussten Sie, dass auch Kirchen und andere religiös genutzte Gebäude von der Pflicht ausgenommen sind? Das hat mit deren spezieller Nutzung und besonderen Bauweise zu tun. Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Immobilie unter die Ausnahmen fällt, sollten Sie lieber einen Energieberater konsultieren. Die Kosten dafür sind deutlich niedriger als ein mögliches Bußgeld!
Arten von Energieausweisen: Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis
Beim Thema Energieausweis stoßen wir auf zwei verschiedene Typen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Beide erfüllen zwar den gleichen gesetzlichen Zweck, unterscheiden sich aber grundlegend in ihrer Methodik und Aussagekraft. Die Wahl zwischen diesen zwei Arten von Energieausweisen sollte gut überlegt sein. Ich hatte mal einen Kunden, der nicht verstehen konnte, warum seine topmoderne Wohnung im Verbrauchsausweis so schlecht abschnitt. Der Grund war simpel: Die Vormieter hatten die Heizung Tag und Nacht auf voller Stufe laufen lassen. Ein klassisches Beispiel, warum manchmal der Bedarfsausweis die bessere Wahl sein kann.
Zwei Arten von Energieausweisen erklärt
Der Bedarfsausweis basiert auf technischen Berechnungen. Er ermittelt den theoretischen Energiebedarf anhand der Bausubstanz, der Heizungsanlage und anderer energetischer Eigenschaften des Gebäudes. Ein Experte misst dabei Wände, Fenster, Heizung und weitere relevante Faktoren aus. Der Verbrauchsausweis hingegen spiegelt den tatsächlichen Energieverbrauch wider. Er basiert auf den Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre. Die Daten werden vom Vermieter oder den Mietern zur Verfügung gestellt und zeigen, wie viel Energie tatsächlich verbraucht wurde. Der bedarfsorientierte Energieausweis pflicht gilt für bestimmte Gebäudetypen. Er ist generell aussagekräftiger, da er unabhängig vom Nutzungsverhalten der Bewohner ist. Wenn ein Mieter sehr sparsam heizt oder ständig im Urlaub ist, verfälscht das nicht das Ergebnis – anders als beim Verbrauchsausweis.
Welcher Ausweis für welche Immobilie?
Die Wahl des richtigen Energieausweises hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind die wichtigsten Regeln:
Gebäudetyp | Baujahr | Empfohlener Ausweis |
---|---|---|
Neubau | Ab 2009 | Bedarfsausweis (Pflicht) |
Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten | Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt | Bedarfsausweis (Pflicht) |
Wohngebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten | Nach 1977 | Verbrauchsausweis möglich |
Entscheidungshilfe für den richtigen Energieausweis:
Für Neubauten ist immer ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Dasselbe gilt für Altbauten, deren Bauantrag vor der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 gestellt wurde, wenn sie weniger als fünf Wohneinheiten haben und nicht energetisch saniert wurden. Für alle anderen Gebäude haben Sie als Eigentümer die Wahl zwischen beiden Varianten. Hier ein paar Tipps aus der Praxis: Wurde Ihr Gebäude energetisch modernisiert? Dann zeigt ein Bedarfsausweis die Verbesserungen am besten. Ist Ihre Immobilie in einem durchschnittlichen Zustand und normal bewohnt? Dann reicht oft ein Verbrauchsausweis, der dazu noch günstiger ist.
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis im Vergleich
Beim Vergleich der beiden Ausweisvarianten fallen einige wichtige Unterschiede auf:
- Kosten: Ein Verbrauchsausweis kostet etwa 50 bis 250 Euro, abhängig von der Gebäudegröße. Der Bedarfsausweis ist mit 100 bis 500 Euro deutlich teurer, da eine Vor-Ort-Begehung und aufwendigere Berechnungen nötig sind.
- Aussagekraft: Der Bedarfsausweis gilt allgemein als aussagekräftiger, weil er das tatsächliche energetische Potenzial des Gebäudes darstellt – unabhängig vom Verhalten der Bewohner. Der Verbrauchsausweis kann durch sparsames oder verschwenderisches Heizverhalten stark verfälscht werden.
- Erstellungsaufwand: Für den Verbrauchsausweis werden nur die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre benötigt. Diese müssen vom Mieter zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarfsausweis erfordert eine detaillierte Analyse des Gebäudes, was mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Ein wichtiger Punkt, den viele übersehen: Wenn Ihre Immobilie energetisch gut dasteht, kann ein Bedarfsausweis trotz höherer Kosten die bessere Wahl sein. Er verbessert den Wert Ihrer Immobilie beim Verkauf oder der Vermietung!
Inhalte und Gültigkeit des Energieausweises
Ein Energieausweis enthält mehr als nur Zahlen und Buchstaben. Er bietet einen umfassenden Überblick über die energetische Qualität eines Gebäudes und gibt wertvolle Hinweise auf Verbesserungspotenziale. Die enthaltenen Informationen sind standardisiert, sodass verschiedene Immobilien leicht verglichen werden können. Als Vermieter sollten Sie nicht nur den Ausweis besitzen, sondern auch verstehen, was er aussagt. Manchmal stecken wahre Schätze in Form von Modernisierungsempfehlungen darin!
Energieeffizienzklassen und Energieverbrauch
Die Energieeffizienzklassen reichen von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient). Diese Skala macht es leicht, die energetische Qualität eines Gebäudes auf einen Blick zu erfassen.
Wie werden die Klassen bestimmt?
Die Einstufung erfolgt anhand des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a). Ein Niedrigenergiehaus liegt typischerweise bei unter 50 kWh/m²a (Klasse A oder A+), während ein unsanierter Altbau oft über 250 kWh/m²a verbraucht (Klasse G oder H). Neben dem Energieverbrauch werden im Energieausweis auch die verwendeten Energieträger angegeben. Das können fossile Brennstoffe wie Öl und Gas oder erneuerbare Energien wie Solarenergie und Biomasse sein. Seit der letzten Aktualisierung des Gebäudeenergiegesetzes müssen zudem die Treibhausgasemissionen ausgewiesen werden. Dies spielt eine zunehmend wichtige Rolle, da klimafreundliche Gebäude gefragter werden.
Gültigkeit und Aktualisierung des Energieausweises
Ein Energieausweis ist nicht ewig gültig. Die Gültigkeit beträgt genau 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Danach müssen Sie einen neuen Energieausweis beantragen. Das macht Sinn, denn in diesem Zeitraum können sich sowohl die gesetzlichen Anforderungen als auch der Zustand des Gebäudes verändern. Es gibt aber auch Situationen, in denen Sie früher einen neuen Energieausweis erstellen lassen müssen:
- Nach umfangreichen energetischen Sanierungen
- Bei Änderungen am Heizsystem
- Wenn ein Gebäude erweitert oder umgebaut wird
Achtung: Der alte Energieausweis verliert nach einer größeren energetischen Sanierung sofort seine Gültigkeit, nicht erst nach 10 Jahren! Das vergessen viele Vermieter. Ein gültiger Energieausweis ist übrigens auch dann erforderlich, wenn Sie nur einen Teil eines Gebäudes vermieten möchten. Die Ausnahme: Es gibt bereits einen Energieausweis für das gesamte Gebäude, dann reicht dieser aus.
Pflichtangaben in der Immobilienanzeige
Wer ein Haus oder eine Wohnung vermieten möchte, muss bereits in der Immobilienanzeige bestimmte Angaben aus dem Energieausweis machen. Das GEG schreibt hierzu klare Regeln vor. Diese Informationen müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen enthalten sein:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Entweder der Endenergiebedarf oder der Endenergieverbrauch
- Die verwendeten Energieträger für die Heizung
- Bei Wohngebäuden: das Baujahr
- Bei Wohngebäuden: die Energieeffizienzklasse
Ein kleines Beispiel für eine korrekte Angabe: „EEK: C, 95 kWh/m²a (Verbrauch), Erdgasheizung, Bj. 2005“ Bei Verstößen gegen diese Anzeigepflicht droht ebenfalls ein Bußgeld. Viele Immobilienportale haben daher entsprechende Pflichtfelder eingeführt, die beim Erstellen einer Anzeige ausgefüllt werden müssen. Mein Tipp: Legen Sie sich einen Spickzettel mit den wichtigsten Werten aus dem Energieausweis an. So haben Sie die Daten immer griffbereit, wenn Sie eine neue Anzeige schalten.
Energieausweis beantragen und erstellen lassen
Einen Energieausweis zu beantragen ist einfacher, als viele denken. Der Prozess ist relativ unkompliziert, dauert aber je nach Art des Ausweises unterschiedlich lang. Als Vermieter sollten Sie rechtzeitig daran denken, einen gültigen Energieausweis zu haben – besonders wenn Sie vorhaben, Ihre Immobilie in naher Zukunft neu zu vermieten. Ich hab neulich erst einen Verbrauchsausweis für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten beantragt. Der ganze Prozess dauerte kaum mehr als eine Woche – von der Anfrage bis zum fertigen Dokument.
Wie Vermieter den Energieausweis erstellen lassen können
Es gibt mehrere Wege, einen Energieausweis erstellen zu lassen. Die gängigsten Optionen sind:
- Beauftragung eines qualifizierten Energieberaters
- Architekturbüros mit entsprechender Qualifikation
- Ingenieure für Gebäudetechnik
- Fachfirmen, die auf Energieausweise spezialisiert sind
- Online-Dienste (besonders für Verbrauchsausweise)
Für einen Verbrauchsausweis benötigen Sie hauptsächlich die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre. Bei größeren Gebäuden mit zentraler Heizung liegen diese meist in Form der Heizkostenabrechnungen vor. Bei Einzelheizungen müssen Sie die Brennstoffrechnungen sammeln. Für einen Bedarfsausweis wird es etwas komplizierter. Hier sollten Sie folgende Unterlagen bereithalten:
- Baupläne des Gebäudes
- Informationen zu Dämmung und Fenstern
- Details zur Heizungsanlage
- Angaben zu bereits durchgeführten energetischen Sanierungen
Wenn Sie einen neuen Energieausweis beantragen möchten, empfehle ich, mehrere Angebote einzuholen. Die Preisunterschiede können erheblich sein!
Vorgeschriebene Aussteller und Kosten
Nicht jeder darf Energieausweise ausstellen. Die Ausstellung von Energieausweisen ist nur bestimmten Personenkreisen erlaubt. Zu den vorgeschriebenen Ausstellern gehören:
- Architekten und Bauingenieure
- Handwerksmeister bestimmter Fachrichtungen
- Absolventen bestimmter Studiengänge (z.B. Bauphysik)
- Speziell ausgebildete Energieberater
Alle Aussteller müssen nachweisen, dass sie über entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Die Kosten für einen Energieausweis variieren je nach Art:
Ausweis-Typ | Preisspanne | Durchschnitt |
---|---|---|
Verbrauchsausweis | 50-250 € | ca. 100 € |
Bedarfsausweis | 100-500 € | ca. 300 € |
Express-Erstellung | Aufpreis 30-100 € | ca. 50 € Aufpreis |
Die Kosten hängen von mehreren Faktoren ab:
- Größe und Komplexität des Gebäudes
- Art des gewünschten Energieausweises
- Regionale Preisunterschiede
- Verfügbarkeit von Gebäudedaten und Plänen
In manchen Fällen können Sie einen Zuschuss für die Erstellung eines Energieausweises beantragen, besonders wenn dieser Teil einer umfassenderen Energieberatung ist. Informieren Sie sich dazu bei der KfW oder Ihrer lokalen Verbraucherzentrale.
Vor-Ort-Begehung und Datenerhebung
Bei einem Bedarfsausweis ist eine Vor-Ort-Begehung durch den Energieberater notwendig. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Datenerhebung und sorgt für die Genauigkeit des Ausweises. Bei der Begehung werden folgende Aspekte untersucht:
- Zustand der Außenwände und der Dämmung
- Art und Zustand der Fenster
- Dachkonstruktion und -dämmung
- Heizungsanlage und Warmwasserbereitung
- Eventuell vorhandene Lüftungsanlagen
- Kellerdecke und Bodenplatte
Die Datenerhebung kann je nach Gebäudegröße zwischen einer und mehreren Stunden dauern. Der Energieberater macht Fotos, nimmt Maße und prüft vorhandene Bauunterlagen. Nach der Begehung erfolgt die Auswertung der gesammelten Daten. Der Experte berechnet den Energiebedarf des Gebäudes und erstellt auf dieser Basis den Energieausweis. Dieser enthält neben den Pflichtangaben auch wertvolle Modernisierungsempfehlungen, die Ihnen helfen können, den Energieverbrauch zu senken. Ein netter Nebeneffekt einer solchen Begehung: Sie erhalten oft praktische Tipps vom Energieberater, die über das hinausgehen, was im Energieausweis steht.
Rechtliche Pflichten und Bußgelder für Vermieter
Als Vermieter haben Sie klare rechtliche Verpflichtungen bezüglich des Energieausweises. Diese sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt und sollten ernst genommen werden. Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung können empfindlich sein. Immer wieder beobachte ich, dass Vermieter die Energieausweispflicht auf die leichte Schulter nehmen. „Wird schon keiner kontrollieren“, höre ich oft. Doch die Realität sieht anders aus: Besonders bei Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern kommt der fehlende Energieausweis schnell ans Licht.
Bußgeld bei Verstößen gegen das Gebäudeenergiegesetz
Wer gegen die im GEG festgelegten Pflichten verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die maximale Höhe beträgt 15.000 Euro. In der Praxis werden meist niedrigere Summen verhängt, aber auch ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro kann schmerzhaft sein.
Diese Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden:**
- Nichtvorlage des Energieausweises bei Vermietung
- Verwendung eines abgelaufenen Energieausweises
- Fehlende oder falsche Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
- Ausstellung eines Energieausweises ohne entsprechende Qualifikation
- Falsche Angaben im Energieausweis
Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und danach, ob es sich um ein erstmaliges Vergehen handelt oder um einen Wiederholungsfall. Bei vorsätzlichen Verstößen wird in der Regel ein höheres Bußgeld fällig als bei fahrlässigem Handeln. Ein echter Fall aus meiner Beratungspraxis: Ein Vermieter hatte bewusst falsche Angaben zum Baujahr gemacht, um einen günstigeren Verbrauchsausweis statt des vorgeschriebenen Bedarfsausweises nutzen zu können. Das kostete ihn 2.500 Euro Bußgeld plus die Kosten für den nun eilig benötigten Bedarfsausweis.
Ordnungswidrigkeit bei Nichtvorlage des Energieausweises
Die Nichtvorlage eines Energieausweises stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Aber was bedeutet das konkret? Wenn Sie als Vermieter keinen Energieausweis vorlegen, hat der potenzielle Mieter mehrere Möglichkeiten:
- Er kann die Besichtigung abbrechen
- Er kann einen Anspruch auf Vorlage des Ausweises geltend machen
- Er kann die zuständige Behörde informieren Diese Behörde – meist das örtliche Bauamt oder eine spezielle Stelle für Energieeffizienz – kann dann ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit einleiten.
In leichten Fällen gibt es zunächst eine Ermahnung mit der Aufforderung, den Mangel zu beheben. Bei Weigerung oder Wiederholung folgt das Bußgeld. Ein wichtiger Hinweis: Die Ordnungswidrigkeit bei Nichtvorlage des Energieausweises verjährt nach zwei Jahren. Das heißt aber nicht, dass Sie so lange warten sollten! Denn sobald Sie wieder vermieten möchten, wird das Dokument erneut fällig. Übrigens: Auch wenn Sie einen Makler mit der Vermietung beauftragen, bleiben Sie als Eigentümer für die Vorlage des Energieausweises verantwortlich. Der Makler kann zwar bei der Beschaffung helfen, aber das Bußgeld trifft im Zweifelsfall Sie als Vermieter.
Energieausweis bei Neubau und Sanierung
Bei Neubauten und umfassenden Sanierungen gelten besondere Regeln für den Energieausweis. Hier ist die Ausgangssituation eine andere als bei Bestandsgebäuden: Bei einem Neubau gibt es noch keine Verbrauchsdaten, und nach einer Sanierung haben sich die energetischen Eigenschaften grundlegend verändert. In meiner Arbeit als Energieberater sehe ich oft, dass gerade bei Neubauten der Energieausweis als lästige Formalität betrachtet wird. Dabei ist er ein wichtiger Nachweis dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz eingehalten werden.
Energieausweis beim Neubau erstellen lassen
Für Neubauten ist immer ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Dieser wird bereits in der Planungsphase erstellt und ist Teil der Bauunterlagen. Der Energieausweis beim Neubau dient als Nachweis, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt werden. Der Prozess läuft typischerweise so ab:
- Der Architekt oder Energieberater erstellt eine Energiebilanzberechnung
- Auf Basis dieser Berechnung wird der vorläufige Energieausweis erstellt
- Nach Fertigstellung des Gebäudes werden die tatsächlichen Daten überprüft
- Der endgültige Energieausweis wird ausgestellt
Bei Neubauten müssen Sie einen neuen Energieausweis beantragen, bevor die Immobilie bezogen wird. Die Kosten liegen typischerweise zwischen 300 und 500 Euro, können aber je nach Komplexität des Gebäudes auch höher ausfallen. Ein wichtiger Punkt: Der Energieausweis für Neubauten enthält meist besonders gute Werte, da neue Gebäude den aktuellen energetischen Standards entsprechen müssen. Diese guten Werte können bei der späteren Vermietung ein echtes Verkaufsargument sein!
Energieeffizienz nach energetischer Sanierung
Nach einer energetischen Sanierung verbessert sich die Energieeffizienz eines Gebäudes oft erheblich. Diese Verbesserung sollte sich im Energieausweis widerspiegeln. Deshalb ist es sinnvoll, nach umfassenden Sanierungsmaßnahmen einen neuen Energieausweis erstellen zu lassen. Folgende Maßnahmen können eine Neuausstellung rechtfertigen:
- Dämmung der Außenwände, des Dachs oder der Kellerdecke
- Austausch der Fenster
- Installation einer neuen, effizienteren Heizungsanlage
- Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung
- Nutzung erneuerbarer Energien (z.B. Solarthermie, Photovoltaik)
Die energetischen Verbesserungen wirken sich nicht nur positiv auf die Umwelt aus, sondern auch auf den Wert der Immobilie. Ein guter Energieausweis kann die Vermietbarkeit deutlich erhöhen und höhere Mieten rechtfertigen. Denken Sie daran: Nach einer umfassenden energetischen Sanierung verliert der alte Energieausweis seine Gültigkeit! Sie müssen einen neuen Ausweis beantragen, der die verbesserte Energieeffizienz dokumentiert. Ein Tipp aus der Praxis: Lassen Sie sich von Ihrem Energieberater nicht nur den neuen Energieausweis ausstellen, sondern auch eine detaillierte Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen. Diese können für zukünftige Modernisierungen oder bei Fördermittelanträgen sehr wertvoll sein.
Energieausweis für Wohngebäude und Altbauten
Bei Wohngebäuden und besonders bei Altbauten gibt es einige Besonderheiten bezüglich des Energieausweises. Ältere Gebäude haben oft eine schlechtere Energiebilanz, was im Ausweis deutlich sichtbar wird. Das muss aber nicht unbedingt ein Nachteil sein – es bietet auch Chancen für gezielte Verbesserungen. Als ich vor einigen Jahren einen Energieausweis für ein Wohngebäude aus den 1960er Jahren erstellen ließ, war ich zunächst schockiert über die Einstufung. Doch der Energieberater zeigte mir, welche Maßnahmen besonders effektiv wären. Nach der Dämmung der Kellerdecke und dem Austausch der alten Heizungspumpe verbesserte sich die Energieeffizienz spürbar – und das zu überschaubaren Kosten!
Wärmeschutzverordnung von 1977 und ihre Bedeutung
Die Wärmeschutzverordnung von 1977 stellt einen wichtigen Meilenstein im energetischen Bauen dar. Sie war die erste bundesweite Verordnung, die konkrete Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden stellte. Für den Energieausweis hat das Jahr 1977 eine besondere Bedeutung. Bei Gebäuden, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, gelten strengere Regeln: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis vorgeschrieben, sofern das Gebäude nicht nachträglich auf den Standard der ersten Wärmeschutzverordnung gebracht wurde. Warum ist dieses Datum so wichtig? Vor 1977 gab es praktisch keine verbindlichen Wärmeschutzstandards. Gebäude aus dieser Zeit haben oft sehr schlechte energetische Eigenschaften:
- Ungedämmte oder minimal gedämmte Außenwände
- Einfach- oder alte Zweifachverglasung
- Ungedämmte Kellerdecken und Dachböden
- Ineffiziente Heizungsanlagen
Ein Bedarfsausweis macht bei diesen Gebäuden mehr Sinn, weil er unabhängig vom Nutzungsverhalten der Bewohner ist. Gleichzeitig gibt er wertvolle Hinweise auf Schwachstellen und Verbesserungspotenziale.
Nutzfläche unter 50 m²: Ausnahmen
Kleine Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m² sind von der Energieausweis-Pflicht ausgenommen. Das betrifft zum Beispiel:
- Kleine Gartenhäuser, die ganzjährig bewohnt werden
- Einliegerwohnungen unter 50 m²
- Kleine freistehende Einfamilienhäuser
- Tiny Houses
Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn das Gebäude eigenständig ist. Bei Wohnungen in größeren Gebäuden ist die Gesamtfläche des Gebäudes maßgeblich, nicht die der einzelnen Wohnung. Es gibt aber auch Situationen, in denen trotz geringer Nutzfläche ein Energieausweis sinnvoll sein kann:
- Wenn Sie die Immobilie in naher Zukunft verkaufen möchten
- Bei geplanten energetischen Sanierungen
- Um Klarheit über den energetischen Zustand zu bekommen
Übrigens: Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann ein freiwillig erstellter Energieausweis bei der Vermietung hilfreich sein. Er signalisiert Transparenz und kann bei energetisch guten Gebäuden ein Verkaufsargument sein.
Fragen und Antworten für Vermieter
Als Vermieter tauchen immer wieder Fragen rund um den Energieausweis auf. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die uns in der täglichen Beratungspraxis begegnen. Gerade beim Thema Energieausweis erlebe ich oft Unsicherheit bei Vermietern. Das ist verständlich, denn die gesetzlichen Regelungen sind komplex und haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert.
Was tun, wenn Sie neu vermieten möchten?
Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus neu vermieten möchten, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Überprüfen Sie, ob ein gültiger Energieausweis vorliegt: Falls nicht oder falls der vorhandene Ausweis bald abläuft, sollten Sie rechtzeitig einen neuen Energieausweis beantragen.
- Klären Sie, welche Art von Energieausweis Sie benötigen: Abhängig vom Baujahr und der Größe Ihres Gebäudes ist entweder ein Bedarfs- oder ein Verbrauchsausweis möglich oder vorgeschrieben.
- Bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor: Für einen Verbrauchsausweis benötigen Sie die Energieverbrauchsdaten der letzten drei Jahre. Für einen Bedarfsausweis werden Baupläne und Informationen zur Bausubstanz und Heizungsanlage benötigt.
- Beauftragen Sie einen qualifizierten Aussteller: Achten Sie darauf, dass der Aussteller die notwendige Qualifikation besitzt.
- Integrieren Sie die Kerndaten in Ihre Immobilienanzeige: Die wichtigsten Werte aus dem Energieausweis müssen bereits in der Anzeige erscheinen.
- Halten Sie den Energieausweis bei Besichtigungen bereit: Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. 7. Übergeben Sie eine Kopie des Energieausweises an den neuen Mieter: Diese sollte spätestens bei Vertragsabschluss übergeben werden.
Ein häufiger Fehler: Viele Vermieter warten zu lange mit der Beantragung eines neuen Energieausweises. Je nach Art des Ausweises und Auslastung der Aussteller kann die Erstellung mehrere Wochen dauern. Planen Sie daher mit ausreichend Vorlauf!
Müssen Sie den Energieausweis unaufgefordert vorlegen?
Ja, als Vermieter sind Sie verpflichtet, den Energieausweis unaufgefordert vorzulegen. Das Gesetz sieht vor, dass der Ausweis spätestens bei der Besichtigung präsentiert wird – ohne dass der Interessent danach fragen muss. In der Praxis lässt sich das am einfachsten durch einen Aushang des Energieausweises (oder einer Kopie) während der Besichtigung realisieren. Alternativ können Sie auch jedem Interessenten eine Kopie überreichen.
Wichtige Hinweise zur Vorlagepflicht:
- Die Pflicht zur Vorlage gilt auch, wenn Sie über einen Makler vermieten Bei Online-Besichtigungen muss der Energieausweis ebenfalls gezeigt werden
- Die Pflicht gilt für alle Arten von Wohngebäuden (mit den genannten Ausnahmen)
- Bei Nichtwohngebäuden gelten dieselben Vorlagepflichten
Ein häufiges Missverständnis: Manche Vermieter denken, sie müssten den Energieausweis nur vorlegen, wenn ein Interessent explizit danach fragt. Das ist falsch und kann zu Bußgeldern führen. Bei bestehenden Mietverhältnissen müssen Sie den Energieausweis übrigens nicht nachträglich vorlegen. Die Pflicht gilt nur bei Neuvermietungen oder wenn der Mieter ausdrücklich danach fragt – beispielsweise weil er die Immobilie kaufen möchte. Mein Tipp aus der Praxis: Legen Sie den Energieausweis nicht nur vor, sondern nutzen Sie ihn aktiv als Verkaufsargument. Bei guten Werten können Sie die niedrigen Energiekosten als Vorteil herausstellen. Bei schlechteren Werten können Sie auf bereits geplante Modernisierungsmaßnahmen hinweisen, die den Energieverbrauch senken werden.
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