Energieausweis steuerlich absetzbar: So geht’s

Veröffentlicht am: 22. Mai 2025
Letztes Update: 5. Mai 2025
isa
Autor: isa

Die steuerliche Absetzbarkeit des Energieausweises kann für Immobilienbesitzer erhebliche finanzielle Vorteile bieten. Je nach Nutzung Ihrer Immobilie ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten, die Kosten für den Energieausweis in der Steuererklärung geltend zu machen.

Vermieter können die Aufwendungen für die Erstellung eines Energieausweises in der Regel als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Bei selbstgenutzten Immobilien besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Energieausweis als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich zu berücksichtigen. Auch im Zusammenhang mit einer umfassenden Energieberatung oder energetischen Sanierung können weitere Steuervorteile genutzt werden, die wir Ihnen in diesem Artikel näher erläutern.

factDas Wichtigste auf einen Blick

  • Vermieter können die Kosten für den Energieausweis als Werbungskosten bei der Einkommensteuer absetzen, gewerbliche Verkäufer als Betriebsausgaben.
  • Bei selbstgenutzten Immobilien ist eine Absetzung als haushaltsnahe Dienstleistung möglich, wobei 20% der Kosten bis zu einer Obergrenze von 4.000 Euro pro Jahr angerechnet werden können.
  • Die durchschnittlichen Kosten für einen Energieausweis liegen zwischen 100 und 600 Euro, abhängig von Art und Umfang.
  • Für die steuerliche Anerkennung müssen Rechnungen und Zahlungsbelege aufbewahrt werden, die Kosten sind im Jahr der Bezahlung geltend zu machen.
  • Mieter können die Kosten für einen Energieausweis nicht steuerlich absetzen, die Pflicht zur Vorlage bei Vermietung und Verkauf liegt beim Eigentümer.

Energieausweis steuerlich absetzbar: So nutzen Sie Steuervorteile

Wer eine Immobilie besitzt oder vermietet, kennt das: Der Energieausweis ist Pflicht. Aber wussten Sie, dass die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind? Ja, richtig gehört! Das Finanzamt beteiligt sich unter Umständen an diesen Ausgaben.

Der Energieausweis gibt Aufschluss über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und ist bei Verkauf oder Vermietung vorzulegen. Diese Transparenz ist nicht nur für potenzielle Käufer oder Mieter wichtig, sondern kann sich auch steuerlich für den Vermieter auswirken. Gerade in Zeiten steigender Energiekosten wird die Energieeffizienz von Gebäuden immer relevanter.

Doch wann genau können Sie den Energieausweis von der Steuer absetzen? Es kommt, wie so oft im Steuerrecht, auf Ihre persönliche Situation an. Als Vermieter haben Sie andere Möglichkeiten als Eigenheimbesitzer oder gewerbliche Immobilienverkäufer.

Wer kann die Kosten für den Energieausweis absetzen?

Grundsätzlich können verschiedene Personengruppen die Kosten für einen Energieausweis steuerlich geltend machen. Vermieter stehen dabei an erster Stelle. Sie können die Ausgaben für den Energieausweis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeben. Auch gewerbliche Vermieter und Verkäufer dürfen die Kosten als Betriebsausgaben absetzen.

Eigenheimbesitzer haben es etwas schwerer. Wenn Sie Ihre Immobilie selbst nutzen und nicht vermieten, können Sie die Kosten für den Energieausweis unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Hierbei gelten allerdings besondere Regeln.

Mieter hingegen schauen leider in die Röhre – sie müssen die Kosten für einen Energieausweis selbst tragen und können diese nicht steuerlich geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Vermieter die Kosten auf sie umlegt.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

Damit Sie die Kosten für den Energieausweis steuerlich absetzbar machen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Energieausweis muss für eine im EU-Wirtschaftsraum gelegene Immobilie ausgestellt sein und durch einen qualifizierten Energieberater erstellt werden.

Wichtig für jeden Steuerpflichtigen: Bewahren Sie die Rechnung über die Erstellung des Energieausweises sorgfältig auf! Das Finanzamt verlangt einen Nachweis über den Zusammenhang zwischen Energieausweis und Einkunftserzielung. Ohne Beleg wird die Steuerersparnis schwierig.

Bei Vermietern muss ein direkter Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit bestehen. Der Energieausweis sollte also für eine vermietete oder zur Vermietung bestimmte Immobilie erstellt worden sein. Bei selbstgenutzten Immobilien ist der Zusammenhang mit einer Einkunftserzielung schwieriger nachzuweisen – hier greift eher die Regelung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG.

Steuerliche Absetzbarkeit des Energieausweises bei Vermietung und Verkauf

Als Vermieter oder Verkäufer einer Immobilie können Sie besonders von der steuerlichen Absetzbarkeit des Energieausweises profitieren. Die Gesetzgebung sieht hier klare Regelungen vor, die Ihnen finanzielle Vorteile bringen können.

Da der Energieausweis seit 2014 bei Vermietung und Verkauf Pflicht ist, erkennt das Finanzamt die verbundenen Kosten in der Regel problemlos an. Der Energieausweis gibt Aufschluss über den Energieverbrauch der letzten Jahre oder den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes – Informationen, die für potenzielle Mieter oder Käufer wertvoll sind.

Energieausweis als Werbungskosten bei Vermietung

Wenn Sie eine Immobilie vermieten oder verpachten, können Sie die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Dies gilt für private Vermieter, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Da der Energieausweis für die Vermietung einer Immobilie gesetzlich vorgeschrieben ist, werden die Kosten dafür als Werbungskosten anerkannt. Sie können diese direkt im Jahr der Bezahlung steuerlich geltend machen.

Ein Beispiel: Herr Müller besitzt eine Wohnung mit weniger als 5 Wohneinheiten, die er vermietet. Er lässt einen Energieausweis für 350 Euro erstellen. Diese 350 Euro kann er vollständig als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen und so seine Steuerlast mindern.

Energieausweis als Betriebsausgabe bei gewerblichem Verkauf

Betreiben Sie gewerblichen Immobilienhandel oder sind Sie ein Unternehmen, das Immobilien verkauft? Dann können Sie die Kosten für den Energieausweis als Betriebsausgaben absetzen. Dies gilt auch, wenn Sie als Gewerbetreibender Immobilien vermieten.

Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn direkt. Anders als bei der privaten Vermietung werden die Ausgaben hier im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt.

Gewerbliche Vermieter können die Kosten vollständig als Betriebsausgaben absetzen. Dies gilt unabhängig von der Art des Energieausweises – ob Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis spielt für die steuerliche Absetzbarkeit keine Rolle.

Energieausweises bei selbstgenutzter Immobilie absetzen

Bewohnen Sie Ihr Eigenheim selbst und vermieten es nicht? Dann stellt sich die Frage, ob und wie Sie die Kosten für den Energieausweis steuerlich geltend machen können. Die gute Nachricht: Es gibt durchaus Möglichkeiten!

Allerdings sind die Regelungen hier etwas komplizierter als bei der Vermietung. Da bei einer selbstgenutzten Immobilie keine direkte Einkunftserzielung stattfindet, können die Kosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Möglichkeiten für Eigentümer

Als Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie haben Sie verschiedene Optionen, um die Kosten für den Energieausweis steuerlich abzusetzen:

  1. Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist: Wenn Sie Ihre Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkaufen (Spekulationsfrist), können die Kosten für den Energieausweis vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden.
  2. Teilweise Vermietung: Nutzen Sie Teile Ihrer Immobilie zur Vermietung, können Sie die Kosten für den Energieausweis anteilig als Werbungskosten ansetzen.
  3. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Energieausweis als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden.

Bei einem geplanten Verkauf Ihrer Immobilie sollten Sie den Energieausweis rechtzeitig erstellen lassen. Der Ausweis ist beim Verkauf oder Vermietung einer Wohnung oder ein Haus Pflicht und muss potenziellen Käufern oder Mietern vorgelegt werden.

Energieausweis als haushaltsnahe Dienstleistung

Eine interessante Möglichkeit für Eigentümer selbstgenutzter Immobilien bietet § 35a EStG: Die Absetzung als haushaltsnahe Dienstleistung. Hierbei können Sie 20% der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, von Ihrer Steuerschuld abziehen.

Allerdings ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Manche Finanzämter erkennen die Erstellung eines Energieausweises als haushaltsnahe Dienstleistung an, andere nicht. Es kann sich daher lohnen, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben und gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen, falls das Finanzamt die Absetzung verweigert.

Wichtig zu beachten: Die Ausstellung des Energieausweises muss in Ihrem Haushalt erfolgen, also mit einer Vor-Ort-Begehung verbunden sein. Reine Schreibtischarbeit wird nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Zudem müssen Sie die Rechnung per Überweisung bezahlen – Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Energieberatung als steuerlich absetzbare Dienstleistung

Neben dem Energieausweis selbst können auch die Kosten für eine umfassendere Energieberatung steuerliche Vorteile bringen. Eine professionelle Energieberatung geht meist über die reine Erstellung eines Energieausweises hinaus und kann wertvolle Hinweise zur Verbesserung der Energieeffizienz Ihrer Immobilie liefern.

Die Ausgaben für den Energieberaters können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt besonders, wenn die Beratung im Zusammenhang mit einer geplanten energetischen Sanierung steht.

Vorteile einer professionellen Energieberatung

Eine Energieberatung bietet zahlreiche Vorteile, die über die steuerliche Absetzbarkeit hinausgehen:

  1. Sie erhalten maßgeschneiderte Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz Ihres Gebäudes.
  2. Der Energieberater kann Ihnen helfen, Förderprogramme zu identifizieren und zu beantragen.
  3. Durch die Umsetzung der Empfehlungen können Sie langfristig Energiekosten sparen.
  4. Der Wert Ihrer Immobilie kann durch energetische Verbesserungen steigen.

Die Kosten für eine umfassende Energieberatung liegen oft höher als für einen einfachen Energieausweis, bieten aber auch mehr Mehrwert. Je nach Größe und Komplexität des Gebäudes können sie zwischen 300 und 1.500 Euro betragen.

Kombination mit energetischen Sanierungsmaßnahmen

Besonders attraktiv wird die steuerliche Absetzbarkeit, wenn Sie die Energieberatung mit konkreten energetischen Sanierungsmaßnahmen kombinieren. Seit 2020 gibt es hierfür besondere steuerliche Anreize gemäß § 35c EStG.

Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum können Sie über drei Jahre verteilt 20% der Kosten, maximal 40.000 Euro pro Objekt, von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Energieberatungskosten bei gleichzeitiger Ausstellung des Energieausweises sind dabei teilweise abzugsfähig.

Voraussetzung für diese Förderung: Die Immobilie muss bei Durchführung der Maßnahmen älter als zehn Jahre sein, und die Sanierung muss durch einen Fachunternehmer durchgeführt werden. Außerdem müssen Sie die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren umsetzen, um die vollen steuerlichen Vorteile zu erhalten.

Energieausweis Kosten: Steuerlich optimal geltend machen

Die Kosten für einen Energieausweis können je nach Art und Umfang stark variieren. Um diese Ausgaben steuerlich optimal geltend zu machen, sollten Sie einige Punkte beachten.

Zunächst einmal sollten Sie wissen, dass es zwei Arten von Energieausweisen gibt: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten Jahre, während der Bedarfsausweis den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes berechnet. Für die steuerliche Absetzbarkeit spielt die Art des Energieausweises jedoch keine Rolle – beide Varianten können gleichermaßen geltend gemacht werden.

Durchschnittliche Kosten eines Energieausweises

Was kostet eigentlich die Erstellung eines Energieausweises? Die Preise variieren je nach Art des Ausweises, Größe des Gebäudes und Aufwand bei der Datenerhebung.

Art des EnergieausweisesDurchschnittliche KostenBesonderheiten
Verbrauchsausweis100-250 EuroBasiert auf tatsächlichem Verbrauch der letzten 3 Jahre
Bedarfsausweis300-600 EuroErfordert detaillierte Gebäudeanalyse vor Ort
Kombinierter Ausweis350-700 EuroEnthält Verbrauchs- und Bedarfsdaten

Gut zu wissen: Der günstigere Verbrauchsausweis ist nicht für alle Gebäude zulässig. Bei Neubauten und kleineren Gebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist ein Bedarfsausweis Pflicht.

Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises können je nach Region und Anbieter schwanken. Es lohnt sich, verschiedene Angebote einzuholen – allerdings sollten Sie auf die Qualifikation des Ausstellers achten. Nur ein qualifizierter Energieberater kann einen gültigen Energieausweis erstellen, der vom Finanzamt anerkannt wird.

Steuerliche Planung und Nachweisführung

Um die Kosten für den Energieausweis steuerlich optimal geltend zu machen, ist eine gute Planung und sorgfältige Nachweisführung wichtig. Hier einige Tipps:

  1. Timing beachten: Die Kosten müssen im Jahr der Bezahlung steuerlich geltend gemacht werden. Planen Sie die Erstellung des Energieausweises daher strategisch.
  2. Belege sammeln: Bewahren Sie die Rechnung über die Erstellung des Energieausweises sorgfältig auf. Das Finanzamt verlangt diese als Nachweis.
  3. Verwendungszweck dokumentieren: Notieren Sie, für welche Immobilie der Energieausweis erstellt wurde und welchem Zweck er dient (Vermietung, Verkauf, Eigennutzung).
  4. Richtige Zuordnung: Je nach Ihrer Situation (Vermieter, Eigennutzer, Gewerbetreibender) müssen die Kosten unterschiedlich in der Steuererklärung angegeben werden.

Wichtig ist auch, dass die steuerliche Berücksichtigung direkt im Jahr der Leistungserbringung erfolgt. Eine nachträgliche Geltendmachung in späteren Jahren ist nur schwer möglich. Achten Sie also darauf, die Kosten für den Energieausweis in der richtigen Steuererklärung anzugeben.

Vorlegen des Energieausweises: Pflicht und steuerliche Aspekte

Die Pflicht zum Vorlegen eines Energieausweises bei Vermietung und Verkauf von Immobilien besteht seit 2014. Diese gesetzliche Vorgabe hat auch steuerliche Auswirkungen, denn notwendige gesetzliche Verpflichtungen sind grundsätzlich steuerlich relevant.

Als Vermieter oder Verkäufer müssen Sie potenziellen Mietern oder Käufern spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis vorlegen. Bei Vertragsabschluss muss der Energieausweis oder eine Kopie davon übergeben werden. Diese Pflicht ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert und bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.

Gültigkeit und Aktualisierung des Energieausweises

Ein Energieausweis ist nicht unbegrenzt gültig. Nach zehn Jahren muss er erneuert werden. Auch die Kosten für diese Aktualisierung sind steuerlich absetzbar – und zwar nach den gleichen Regeln wie bei der Ersterstellung.

Besonders zu beachten ist: Wenn Ihr Energieausweis während einer laufenden Vermietung abläuft, sind Sie nicht verpflichtet, sofort einen neuen zu erstellen. Erst bei Neuvermietung oder Verkauf muss wieder ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden.

Die Aktualisierungskosten bei Verlängerung der Gültigkeit sind ebenfalls absetzbar. Dies gilt sowohl für Vermieter (als Werbungskosten) als auch für gewerbliche Immobilienbesitzer (als Betriebsausgaben).

Pflicht zum Vorlegen bei Vermietung und Verkauf

Die Pflicht zum Vorlegen des Energieausweises hat nicht nur rechtliche, sondern auch praktische Bedeutung. Der Energieausweis gibt Aufschluss über die energetische Qualität eines Gebäudes und hilft Interessenten, die zu erwartenden Energiekosten besser einzuschätzen.

Bei Vermietung einer Immobilie müssen Sie als Vermieter den Energieausweis unaufgefordert vorzeigen. Viele Vermieter nehmen eine Kopie direkt zu den Unterlagen für Besichtigungstermine. In Immobilienanzeigen müssen zudem bestimmte Energiekennwerte aus dem Energieausweis angegeben werden.

Achtung bei Missachtung: Wenn Sie als Vermieter oder Verkäufer keinen Energieausweis vorlegen, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Die Kosten für das Ausstellen eines Energieausweises sind dagegen vergleichsweise gering und können noch dazu steuerlich abgesetzt werden – ein doppelter Vorteil!

Energieeffizienz steigern und Steuervorteile sichern

Eine gute Energieeffizienz schont nicht nur die Umwelt und senkt Ihre Energiekosten, sondern kann auch erhebliche Steuervorteile bringen. Der Energieausweis ist dabei oft der erste Schritt, um das Einsparpotenzial Ihrer Immobilie zu erkennen.

Viele Hausbesitzer unterschätzen, wie viel sie durch energetische Verbesserungen sparen können. Ein Energieausweis zeigt Schwachstellen auf und gibt Empfehlungen, wie Sie den Energieverbrauch Ihres Gebäudes optimieren können. Diese Empfehlungen sind Gold wert – nicht nur für die Umwelt, sondern auch für Ihren Geldbeutel!

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Der Staat fördert energetische Sanierungsmaßnahmen mit attraktiven Steuervorteilen. Nach § 35c EStG können Sie bei selbstgenutztem Wohneigentum 20% der Kosten für energetische Modernisierungen von Ihrer Steuerschuld abziehen – verteilt über drei Jahre.

Die steuerliche Förderung gilt für verschiedene Maßnahmen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebsoptimierung
  • Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Maximal können Sie Aufwendungen von 200.000 Euro berücksichtigen, was einer Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro entspricht. Das ist ein erheblicher Beitrag zu Ihren Sanierungskosten!

Energieausweis als Grundlage für Verbesserungen

Der Energieausweis dient als wichtige Grundlage für energetische Verbesserungen. Er gibt nicht nur Aufschluss über den Ist-Zustand, sondern enthält auch konkrete Modernisierungsempfehlungen.

Diese Empfehlungen im Energieausweis können zusätzliche Absetzmöglichkeiten eröffnen. Wenn Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen umsetzen, profitieren Sie mehrfach:

  1. Senkung der laufenden Energiekosten
  2. Wertsteigerung Ihrer Immobilie
  3. Steuervorteile durch die Förderung energetischer Maßnahmen
  4. Beitrag zum Umweltschutz und Klimaschutz

Besonders clever: Kombinieren Sie die Erstellung des Energieausweises mit einer umfassenden Energieberatung. Die Beratungskosten können teilweise ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. So haben Sie eine solide Basis für Ihre Sanierungsentscheidungen und maximieren gleichzeitig Ihre Steuervorteile.

Energieausweis beim Neubau: Steuerliche Möglichkeiten

Beim Neubau eines Gebäudes ist ein Energieausweis gesetzlich vorgeschrieben. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, dass bereits im Planungsstadium die energetischen Eigenschaften nachgewiesen werden müssen. Aber wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für den Energieausweis beim Neubau aus?

Anders als bei Bestandsgebäuden ist die Situation hier etwas komplizierter. Da der Energieausweis beim Neubau Teil der Bauplanung ist, werden die Kosten oft als Herstellungskosten des Gebäudes betrachtet. Diese können nicht sofort abgesetzt, sondern müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden.

Absetzbarkeit der Kosten beim Neubau

Bei einem Neubau, den Sie vermieten möchten, können die Kosten für den Energieausweis als Teil der Herstellungskosten betrachtet werden. Diese werden dann über die Abschreibung des Gebäudes (in der Regel 2% pro Jahr über 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht.

Alternativ können Sie argumentieren, dass der Energieausweis bereits vor der Fertigstellung des Gebäudes für Vermietungszwecke erstellt wurde. In diesem Fall könnten die Kosten möglicherweise als Werbungskosten sofort abgesetzt werden. Diese Einordnung ist jedoch im Einzelfall mit dem Finanzamt zu klären.

Bei selbstgenutzten Neubauten ist die steuerliche Absetzbarkeit noch schwieriger. Da keine Vermietungseinkünfte erzielt werden, kommt eine Absetzung als Werbungskosten nicht in Betracht. Auch die Regelungen zu haushaltsnahen Dienstleistungen greifen beim Neubau in der Regel nicht.

Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt bestimmte energetische Anforderungen an Neubauten. Der Energieausweis dokumentiert die Einhaltung dieser Vorgaben und muss bereits bei Beantragung der Baugenehmigung vorgelegt werden.

Für Neubauten ist immer ein Bedarfsausweis erforderlich, der den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes berechnet. Ein Verbrauchsausweis ist hier nicht möglich, da noch keine Verbrauchsdaten vorliegen.

Wichtig für Bauherren: Die energetischen Anforderungen an Neubauten werden immer strenger. Seit 2023 gilt der sogenannte EH55-Standard als Mindestanforderung für Neubauten. Ein Energieausweis, der diesen Standard bestätigt, kann beim Verkauf oder der späteren Vermietung der Immobilie von Vorteil sein – auch wenn die unmittelbare steuerliche Absetzbarkeit eingeschränkt ist.

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit des Energieausweises

Bei der steuerlichen Absetzbarkeit des Energieausweises tauchen immer wieder Fragen auf. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Unklarheiten, die mir in meiner Praxis als Steuerberater begegnen.

Können Mieter die Kosten für den Energieausweis absetzen?

Nein, Mieter können die Kosten für einen Energieausweis nicht steuerlich geltend machen. Der Energieausweis ist eine Pflicht des Vermieters oder Verkäufers, nicht des Mieters. Selbst wenn ein Mieter freiwillig einen Energieausweis erstellen lässt oder der Vermieter die Kosten auf ihn umlegt, ist eine steuerliche Absetzbarkeit nicht möglich.

Mieter haben jedoch das Recht, vom Vermieter die Vorlage eines gültigen Energieausweises zu verlangen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter einen Energieausweis auf Kosten des Vermieters erstellen lassen.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Das Finanzamt möchte sehen, dass der Energieausweis tatsächlich erstellt wurde und die Kosten dafür angefallen sind. Folgende Nachweise sollten Sie bereithalten:

  • Die Rechnung über die Erstellung des Energieausweises
  • Den Zahlungsnachweis (bei haushaltsnahen Dienstleistungen muss eine Überweisung nachgewiesen werden)
  • Bei Vermietern: Nachweis über den Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit
  • Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen: Bescheinigung des Fachunternehmens

Es ist ratsam, diese Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. So sind Sie auf der sicheren Seite, falls das Finanzamt nachträglich Fragen stellt oder eine Betriebsprüfung anordnet.

Wirkt sich die Art des Energieausweises auf die Absetzbarkeit aus?

Ein häufiges Missverständnis betrifft die unterschiedlichen Arten von Energieausweisen. Ob Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis – für die steuerliche Absetzbarkeit macht es keinen Unterschied. Beide Varianten können gleichermaßen als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Der Bedarfsausweis ist zwar in der Regel teurer als der Verbrauchsausweis, bietet aber auch genauere Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes. Für die steuerliche Absetzbarkeit spielt die höhere Genauigkeit jedoch keine Rolle.

Kleiner Tipp aus der Praxis: Wenn Sie ohnehin eine energetische Sanierung planen, kann sich ein Bedarfsausweis dennoch lohnen. Er liefert detailliertere Informationen und konkretere Modernisierungsempfehlungen, die Ihnen bei der Planung der Sanierungsmaßnahmen helfen können. Die zusätzlichen Kosten können sich durch bessere Sanierungsergebnisse und höhere Energieeinsparungen schnell amortisieren.

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